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Verbraucherzentrale gewinnt Klage. Schluss mit unwirksamer Erbschaftsgebühr

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Verbraucherzentrale gewinnt Klage. Schluss mit unwirksamer Erbschaftsgebühr

Nachdem die Verbraucherzentrale Brandenburg vor dem Landgericht Potsdam geklagt hatte, hat die Sparkasse im Streit um fragliche Erbschaftsgebühren eingelenkt. Sie hat sich verpflichtet, die von den Verbraucherschützern beanstandete Regelung in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis nicht mehr zu verwenden. Hintergrund war eine Ungleichbehandlung von Erben durch die Sparkasse. 

Die Mittelbrandenburgische Sparkasse  (MBS) hat in einem eindeutigen Fall ein notarielles Testament nicht als rechtssicheren Nachweis für eine Erbschaft anerkannt. Daher hat die Verbraucherzentrale Brandenburg (VZB) die Sparkasse verklagt.

Denn: Wer Geld erbt, kann dieses normalerweise kostenlos auf das eigene Konto überweisen lassen. „Als Nachweis, dass man der rechtmäßige Erbe ist, reichen zum Beispiel das vom Nachlassgericht eröffnete notarielle Testament oder ein Erbschein aus“, erklärt Erk Schaarschmidt, Finanzexperte bei der VZB. So hat auch bereits der Bundesgerichtshof entschieden.

Die MBS sah dies aber anders: „Wer eine Erbschaft mit Testament und ohne Erbschein auf sein Konto überweisen lassen wollte, wurde zur Kasse gebeten“, so der Verbraucherschützer weiter.

Diese Ungleichbehandlung von Erben mit Testament und solchen mit Erbschein hat nun ein Ende: „Die Sparkasse hat gegenüber der Verbraucherzentrale Brandenburg eine Unterlassungserklärung abgegeben und verpflichtet sich, die fragliche Regelung nicht mehr zu verwenden. Damit bleibt Erben nun viel Ärger erspart“, so Schaarschmidt. „Wer die unrechtmäßige Gebühr bereits gezahlt hat, sollte diese nun von der MBS zurückfordern“, sagt der Finanzexperte. Die Verjährung der unberechtigten Zahlung tritt spätestens nach zehn Jahren ein.

Hintergrund

Verbraucher hatten sich an die VZB gewendet, weil die MBS trotz Vorlage eines eröffneten Testaments Kosten für die Übertragung des Erbes von bis zu 250 Euro erhob. Begründet wurden diese Kosten allein damit, dass entsprechend einer Klausel im Preisverzeichnis der Sparkasse die Vorlage des Testaments nicht als sicherer Erbnachweis gelte. Lediglich die Vorlage eines Erbscheins, einer Bestellungsurkunde oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses wollte die Sparkasse anerkennen. Da diese Regelung nach Auffassung der Verbraucherzentrale Brandenburg unwirksam ist, mahnte sie die MBS ab. Diese gab jedoch zunächst keine Unterlassungserklärung ab, sondern ließ es auf eine Klage ankommen. Kurz bevor das Urteil gesprochen werden sollte, gab die MBS doch noch eine Unterlassungserklärung ab. Mit dieser verpflichtet sie sich, die strittige Klausel ab sofort nicht mehr zu verwenden und sich auch nicht mehr darauf zu berufen. Das Landgericht Potsdam verpflichtete sie zusätzlich, die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Schon 2013 hat der Bundesgerichtshof (XI ZR 401/12) entschieden, dass Erben verstorbener Bank- oder Sparkassenkunden nicht dazu gezwungen werden können, dem Geldinstitut einen Erbschein vorzulegen. Laut Urteil gibt es auch andere Formen zum eindeutigen Nachweis eines Erbes. Gegenstand der Klage war bereits damals eine Klausel in den AGB von Sparkassen. Im Zuge des Urteils passten viele Sparkassen ihre Regelungen an. Die Mittelbrandenburgische Sparkasse kam dieser Änderung zwar in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach, jedoch nicht in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis.

Verbraucher, die ähnliche Erfahrungen gemacht haben oder Beratung zur Zulässigkeit von Bankentgelten allgemein benötigen, können folgende Angebote der Verbraucherzentrale Brandenburg in Anspruch nehmen:

-       persönliche Verbraucherberatung, Terminvereinbarung unter 0331 / 98 22 999 5 (Mo bis Fr, 9 bis 18 Uhr) oder online unter www.vzb.de/termine,

-       telefonische Beratung unter 09001 / 775 770 (Mo bis Fr, 9 bis 18 Uhr,
1 €/min a. d. dt. Festnetz, Mobilfunk abweichend) sowie

-       E-Mailberatung auf www.vzb.de/emailberatung

pm/red

Foto: Marc Boberach, www.pixelio.de

 


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