Quantcast
Channel: RSS - Niederlausitz Aktuell
Viewing all articles
Browse latest Browse all 22085

Vogelgrippe: Elbe-Elster verfügt Markt- und Ausstellungsverbot für lebendes Geflügel

$
0
0
Vogelgrippe: Elbe-Elster verfügt Markt- und Ausstellungsverbot für lebendes Geflügel

Die allgemeine Tierseuchensituation hinsichtlich der Geflügelpest spitzt sich in Deutschland immer mehr zu. Täglich bestätigen sich weitere Verdachtsfälle einer Infektion mit dem hochansteckenden Geflügelpestvirus bei tot aufgefundenen Wildvögeln.

Auch im Land Brandenburg ist ein bestätigter Befund bei einem Wildvogel zu verzeichnen.

Zum Schutz der Hausgeflügelbestände hat das Ministerium der Justiz, für Europa und Verbraucherschutz am 25.11.2016 einen Erlass zur Anordnung der Aufstallung von Geflügel und weiterer Schutzmaßnahmen im Land Brandenburg verabschiedet. Der Erlass wurde im Landkreis Elbe-Elster mit der Tierseuchenallgemeinverfügung vom 25.11.2016 umgesetzt und trat sofort in Kraft. Diese beinhaltet die generelle Aufstallungspflicht für Geflügel im Landkreis. Weiterhin wurden bis auf Weiteres Ausstellungen, Märkte und ähnliche Veranstaltungen mit lebendem Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und Tauben untersagt.

Diese Maßnahmen dienen ebenso wie die durch die Eilverordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 18.11.2016 angeordneten Schutzmaßregeln für kleine Geflügelhaltungen dazu, einen Eintrag des  hochansteckenden Aviären Influenzavirus ("Vogelgrippevirus") in die Hausgeflügelbestände zu verhindern.

Die Tierseuchenallgemeinverfügung und weitere Hinweise finden Sie unter www.lkee.de.

Das Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft erinnert noch einmal daran, dass jeder Halter von Geflügel (Hühnern, Enten, Gänsen, Fasanen, Perlhühnern, Rebhühnern, Tauben, Truthühnern, Wachteln oder Laufvögeln) seinen Betrieb spätestens bei Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart (Zucht oder Mast) und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart, anzuzeigen hat. Dazu gehört auch die Anzeige von nur zeitweilig gehaltenen Tieren (z. B. Enten oder Gänsen in den Sommermonaten).

Auch die Haltung von nur einem Tier der genannten Tierarten verpflichtet zur Anzeige (sog. Hobbyhaltung). Veränderungen der persönlichen Daten, der Anzahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere, der Nutzungsart bzw. des Standortes sind ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.

Geflügelhalter, die dieser Pflicht bisher noch nicht nachgekommen sind, werden aufgefordert, umgehend die Anzeige ihres Tierbestandes nachzuholen bzw. Veränderungen mitzuteilen.

pm/red

Foto: Martin Schemm  / www.pixelio.de


Viewing all articles
Browse latest Browse all 22085