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Im dritten Jahr nach Einführung der Pflichtangaben zur Energieeffizienz halten sich weniger Vermieter und Eigentümer daran als im Jahr zuvor. Das zeigt ein aktueller Marktcheck von Verbraucherzentrale Brandenburg (VZB) und Deutschem Mieterbund Land Brandenburg (DMBLB). Deutlich über die Hälfte der Immobilienanzeigen enthalten nicht die nötigen Angaben zur Energieeffizienz – sehr zum Nachteil der Mieter.
Obwohl seit Mai 2014 eine Pflicht dazu besteht, fehlen in Brandenburger Immobilienanzeigen wichtige Angaben. In 56 Prozent der geprüften Immobilienanzeigen waren die Angaben unvollständig oder fehlten ganz. Damit sinkt die Umsetzungsbereitschaft von Vermietern und Besitzern wieder auf die schlechten Werte der Einführungsphase 2014 (2016: 56 Prozent unvollständige Anzeigen, 2015: 41 Prozent, 2014: 57 Prozent). „Die geringe Umsetzungsquote ist ein Armutszeugnis sowohl für Anbieter von Wohnungen als auch für die Überwachungsbehörden“, so VZB-Geschäftsführer Christian A. Rumpke.
Bei Anzeigen in Tageszeitungen fehlen in 67 Prozent der Stichprobe alle Angaben, in 11 Prozent der Fälle sind sie unvollständig. Wer online sucht, hat höhere Chancen, auf korrekte Anzeigen zu stoßen: Immerhin rund zwei Drittel erfüllen die Anforderungen der novellierten Energieeinsparverordnung (EnEV). Im vergangenen Jahr waren es allerdings schon über 80 Prozent.
Mieter sind gegenüber Käufern auch in Jahr drei der novellierten EnEV im Nachteil. „62 Prozent der Mietobjekte wiesen keine oder unvollständige Angaben auf“, berichtet Dr. Rainer Radloff, Vorsitzender des DMBLB. „Die Pflichtangaben sind sinnvoll für Mieter, damit kein böses Erwachen bei der Heizkostenabrechnung droht. Schließlich machen die Heizkosten einen immer größeren Teil der Wohnkosten aus. Dazu müssen Vermieter mit Transparenz beitragen!“
Die beiden Verbände stehen mit den zuständigen Ministerien in Kontakt, um eine konsequente Umsetzung der EnEV einzufordern. „Dass dringender Handlungsbedarf besteht, zeigen die Zahlen", so Rumpke und Radloff übereinstimmend. „Wir fordern weiterhin die zuständigen Behörden im Land auf, ihre Überwachungsfunktion ernst zu nehmen.“
Hintergrund: Rechte für Kauf- und Mietinteressenten
Die novellierte EnEV trat am 1. Mai 2014 in Kraft. Seit dem 1. Mai 2015 können Verstöße durch die Bauaufsichtsbehörden sanktioniert werden.
Die EnEV soll Miet- und Kaufinteressenten klare Informationsrechte gegenüber Eigentümern garantieren. Immobilienanzeigen müssen folgende Pflichtangaben enthalten:
- die Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis)
- der Wert des Bedarfs bzw. Verbrauchs (angegeben in kWh/m²a)
- der wesentliche Energieträger der Gebäudeheizung
- das Baujahr
- (bei Vorhandensein eines neuen Energieausweises) die Energieeffizienzklasse
Bei der Wohnungsbesichtigung müssen Vermieter bzw. Eigentümer den Energieausweis unaufgefordert vorlegen. Damit haben Mieter bzw. Käufer die Möglichkeit, den Kennwert in ihre Entscheidung einzubeziehen. Dabei gilt generell: Je weiter der Wert im grünen Bereich liegt, desto besser. Auch die Klassifizierung in Energieeffizienzklassen ist ein geeignetes Instrument, ohne fachliche Kenntnisse den Energieverbrauch eines Gebäudes einzuschätzen.
Bei Abschluss des Vertrags müssen Anbieter den Mietern bzw. Käufern eine Kopie des Ausweises zur Verfügung stellen. Das Dokument sollten diese dann zusammen mit den Vertragsunterlagen aufbewahren.
Einschränkung: Sollte noch kein gültiger Energieausweis vorliegen, dann muss nicht eigens für die Immobilienanzeige ein Ausweis erstellt werden. Allerdings muss spätestens beim Besichtigungstermin ein gültiger Energieausweis vorliegen.
pm/red
Foto: Rainer Sturm / www.pixelio.de